Die Briefmarkensammlung und das deutsche Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht spielt in Deutschland eine zentrale Rolle im Erbrecht. Es stellt sicher, dass nahe Angehörige, wie Kinder und Ehepartner, auch bei einer testamentarischen Verfügung nicht leer ausgehen. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf das Pflichtteilsrecht und die gemischte Schenkung, illustriert durch den aktuellen Fall einer wertvollen Briefmarkensammlung aus London.

Pflichtteilsrecht – Grundlagen
Das Pflichtteilsrecht sichert den gesetzlichen Erben einen Mindestanteil am Nachlass, auch wenn der Verstorbene in seinem Testament andere Regelungen getroffen hat. Der Pflichtteil beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dies bedeutet, dass ein Kind, das gesetzlich einen Erbteil von 25 % hätte, bei einem Pflichtteil von 12,5 % einen rechtlichen Anspruch auf diesen Betrag hat, unabhängig von den Wünschen des Erblassers.
Gemischte Schenkung – Definition und Bedeutung
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn ein Erblasser seinem Erben oder einer anderen Person zu Lebzeiten etwas schenkt, dabei aber gleichzeitig auch eine Gegenleistung erwartet oder eine Verbindung zu einer späteren Erbschaft besteht. Diese Art der Schenkung ist besonders relevant, wenn es um die Berechnung des Pflichtteils geht.
In einem aktuellen Fall aus London handelt es sich um eine Briefmarkensammlung, die ein Erblasser vor seinem Tod an seine Putzkraft „verkauft“ hat. Die Sammlung, die einen Wert von etwa 240.000,00 Euro hat, wurde im Testament nicht erwähnt und an die Putzkraft zu einem symbolischen Preis von einem Pfund, also ca. 1,20 Euro veräußert. Dies wirft die Frage auf, ob es sich nicht um eine Schenkung handelt und wie diese in die Berechnung des Pflichtteils einfließt.
Prüfung der Pflichtteilsansprüche
Zunächst wird die Veräußerung einer Sache zu einem nur symbolischen Preis nach deutschem Zivilrecht als Schenkung verstanden. Das ist immer dann der Fall, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein „krasses Missverhältnis“ liegt. Die Grenze wird von manchen Gerichten schon bei 50% gezogen. In unserem Fall ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offensichtlich.
Diese versteckte Schenkung führt dazu, dass von dem gesamten Nachlass mit einem Wert von ca. 300.000,00 Euro am Ende nur noch 60.000,00 Euro verbleiben. Bei drei Kindern, die der Erblasser hinterließ bleiben pro Person somit noch 20.000,00 Euro übrig. Und da wir über den Pflichtteil reden und dieser nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht sind es am Ende sogar „nur“ noch 10.000,00 Euro. Würden wir die Briefmarkensammlung hinzurechnen, bliebe ein Pflichtteil von 50.000,00 Euro pro Person.
Hier kommt nun der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB ins Spiel:
Der Wert der Schenkungen wird für die Berechnung des Pflichtteils wieder hinzuaddiert, und zwar in abgestuften Werten bis zu zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers. Je kürzer der Zeitraum zwischen der Schenkung und dem Todeszeitpunkt, desto höher ist der Betrag, den die Pflichtteilsberechtigten erhalten. Im Jahr vor dem Ableben wird der Wert der verschenkten Gegenstände zu 100 Prozent berücksichtigt, im vorletzten Jahr zu 90 Prozent, im vorvorletzten Jahr zu 80 Prozent und so weiter.
Wenn der Mann die Briefmarkensammlung also innerhalb des letzten Jahres seines Lebens an seine Putzfrau verschenkt hätte, könnten seine drei Kinder weiterhin einen Pflichtteilsanspruch von 50.000 Euro geltend machen. Aus dem Nachlass würden sie 10.000 Euro erhalten. Um die verbleibenden 40.000 Euro einzufordern, könnten sie gemäß § 2329 BGB die Herausgabe der Briefmarkensammlung von der beschenkten Putzfrau verlangen. Möchte sie die Sammlung behalten, könnte sie den Betrag von 120.000 Euro auch auszahlen. Besitzt sie neben der Briefmarkensammlung kein anderes Vermögen, müsste sie die Sammlung zumindest teilweise verkaufen, um die Auszahlung zu ermöglichen.
Fazit
Der Fall der Briefmarkensammlung aus London verdeutlicht, wie wichtig es ist, sowohl das Pflichtteilsrecht als auch die Regelungen zu gemischten Schenkungen zu verstehen und sie zu berücksichtigen. Für Erblasser ist es entscheidend, klare Regelungen zu treffen und Schenkungen sorgfältig zu dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Die betroffenen Erben sollten sich bewusst sein, dass Schenkungen zu Lebzeiten das Pflichtteilsrecht beeinflussen und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden können.
Das eine derartige Enterbung, quasi durch die Hintertür, zu großem familiären Streit führt, liegt auf der Hand. Dieser Streit lässt sich aber entweder ganz vermeiden oder zumindest friedlich beilegen. In jedem Fall sollte die spätere Erbauseinandersetzung schon zu Lebzeiten durchgeführt und besprochen werden. Hierbei ist es wichtig, alle potentiellen Erben mit einbezogen werden, insbesondere dann, wenn die Erben unterschiedlich berücksichtigt werden sollen.
Die Mediation bietet aufgrund der Einbeziehung eines allparteilichen Dritten und der konkreten Struktur des Verfahrens ein Umfeld, um auch schwierige familiäre Angelegenheiten zu besprechen und zu klären. Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Mediation selbst, sondern beraten Sie gerne auch im Vorfeld über weiter alternative Konfliktlösungsmethoden.
